Allgemeine Geschäftsbedingungen für Industrieserviceleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Industrieserviceleistungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Durchführung von Industrieserviceleistungen (auch als Auftragsgegenstand bezeichnet, § 4 Absatz (1)) zwischen der SIVA Industrieservice GmbH & Co. KG (nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt) und ihren Kunden (nachstehend Auftraggeber (AG) genannt). AN und AG werden einzeln oder gemeinsam auch als Partei bzw. Parteien bezeichnet.
Die AGB gelten nur, wenn der AG Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Übermittlung des Vertragsangebotes (§ 2 Absatz (3)) gültigen bzw. jedenfalls in der dem AG zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der AN in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AN ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AN in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG Leistungen erbringt. Der AN ist zum Vertragsschluss nur unter Geltung dieser AGB bereit.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des AN maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AG in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Vertragsschluss, Laufzeit, Kündigung
Zwischen dem AG und AN kommen auf Grundlage dieser AGB und nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen jeweils gesonderte vertragliche Vereinbarungen (Einzelverträge) zustande.
Der AG kann eine unverbindliche Anfrage hinsichtlich der Durchführung von Industrieserviceleistungen (§ 4 Absatz (1)) insbesondere schriftlich, per E-Mail oder per Telefax übermitteln (Angebotsanfrage). In der Angebotsanfrage hat der AG insbesondere die vom AN zu erbringenden Leistungen hinreichend zu konkretisieren (z. B. in einem Pflichtenheft). Sofern die Leistung des AN (auch) in der Durchführung bestimmter Reparaturen bestehen soll, hat der AG die zu behebende Störung möglichst umfassend und detailliert zu beschreiben.
Nach Erhalt der Angebotsanfrage des AG übermittelt der AN regelmäßig innerhalb von 10 Werktagen ein verbindliches Angebot (Vertragsangebot). Der AN kann vor Abgabe des Vertragsangebotes von dem AG die Zurverfügungstellung von Probeartikeln verlangen; in diesem Fall werden sich die Parteien auf eine angemessene Frist zur Abgabe des Vertragsangebots verständigen.
An das Vertragsangebot ist der AN 7 Werktage gebunden, gerechnet jeweils ab Zugang beim AG, soweit keine andere Frist vereinbart ist.
Der Vertrag kommt zustande, wenn der AG mit dem Vertragsangebot vorbehaltslos einverstanden ist (Auftragserteilung). Soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, ist die Auftragserteilung des AG bei einem Vertragsangebot innerhalb von 7 Werktagen gegenüber dem AN schriftlich zu erklären, gerechnet jeweils ab Zugang des Vertragsangebots beim AG.
Aus dem jeweiligen Einzelvertrag ergeben sich der Beginn und das Ende des Einzelvertrages (Laufzeit).
Die Kündigung des jeweiligen Einzelvertrages hat vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Macht der AG von seinem Kündigungsrecht nach § 648 Satz 1 BGB Gebrauch, kann der AN als pauschale Vergütung 15 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 60 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises zu zahlen. Diese pauschalierte Vergütung steht dem AN nicht zu, wenn der AG nachweist, dass der nach § 648 BGB dem AN zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist oder dem AN danach gar kein Betrag zusteht. Das Recht des AN seine Vergütung nach § 648 Satz 2 BGB konkret abzurechnen bleibt durch die vorstehende pauschale Vergütungsregelung unberührt.
Preise
Sämtliche vom AN genannten Preise sind Netto-Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Kosten der Verpackung und des Versandes einschließlich der Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung trägt der AG.
Der vom AG zu zahlende Gesamtpreis ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
Die zur Abgabe eines Vertragsangebots erbrachten Leistungen des AN können dem AG berechnet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Leistungsumfang; Mitwirkungspflichten des AG; Leistungsänderungen
Der AN erbringt vor allem folgende Industrieserviceleistungen:
Warenein- und ausgangskontrollen: Kontrolle von ein- und ausgehenden Lieferungen gemäß der mit dem AG abgestimmten Spezifikationen.
Kontrollen nach Vorgaben des AG mit Hilfe von Lupen und Mikroskopen, inklusive einer ausführlichen normenkonformen Dokumentation, sowie mit Hilfe von Vision Control-Anlagen.
Montage- und Nacharbeiten: Montagearbeiten und Nacharbeiten an nicht konformen Artikeln, gegebenenfalls auch inklusive fertigungsbegleitender Dokumentation.
Verpacken und Etikettieren: Wunschgemäße Verpackung.
Art und Umfang der vom AN konkret zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag (Auftragsgegenstand).
Der AG ist zur entsprechenden Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus diesen AGB und/oder dem jeweiligen Einzelvertrag ergibt.
Sämtliche Leistungsänderungen sind in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zum jeweiligen Einzelvertrag zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Terminplans festzuhalten sind. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der AN nicht verpflichtet, die von der Leistungsänderung betroffenen Leistungen zu erbringen.
Terminplan, Verzögerung
Bei den im Einzelvertrag vereinbarten Terminen handelt es sich nicht um Fixtermine in dem Sinne, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Tritt eine Verzögerung des Terminplans ein, die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (dann gilt § 6), so hat der AN unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Terminplan zu nennen.
Der AN hat einen Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten und Verlängerung der Termine – auch der im Einzelfall vereinbarten Fixtermine – bei Verzögerungen, die nicht vom AN zu vertreten sind. Nicht vom AN zu vertreten sind insbesondere Verzögerungen bei erforderlichen Genehmigungen, Freigaben und Unterlagen, insbesondere von Plänen, die vom AG zu liefern sind und sonstige Verletzungen von Kooperationspflichten des AG.
Ein Anspruch des AG auf Verzugsentschädigung entsteht nur, wenn und soweit der AG nachweist, dass die Verzögerung vom AN, seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes (5) zu vertreten ist. Soweit der AN nachweist, dass trotz des Verzugs dem AG kein Schaden entstanden ist, entfällt der Anspruch des AG auf Verzugsentschädigung. Der AG ist nicht berechtigt, die Verzugsentschädigung oder Teilbeträge der Verzugsentschädigung bei vereinbarten Zahlungen in Abzug zu bringen. Durch die vorbehaltlose Abnahme der Leistungen erlischt das Recht des AG auf Geltendmachung der Verzugsentschädigung. Behält sich der AG die Geltendmachung der Verzugsentschädigung in der Abnahme vor, hat er sie spätestens 3 Monate nach Abnahme geltend zu machen.
Der AN haftet für Verzögerungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der AN nicht, es sei denn, es kommt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AN.
Höhere Gewalt
Ist eine ganze oder teilweise Nichterfüllung eines Einzelvertrags durch den AN auf höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (wie etwa Mobilmachung, Krieg, Witterungsverhältnisse, Aufruhr, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom AN geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) zurückzuführen, hat der AN Anspruch auf Anpassung eines im Einzelfall vereinbarten Terminplans. Der AN wird dazu einen geeigneten Vorschlag vorlegen. Soweit danach eine Änderung des Leistungsumfangs entweder gesetzlich geboten oder vom AG gewünscht ist, wird der AN die hierdurch eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Anpassung des Einzelvertrages einigen.
Dauern die Auswirkungen dieser Ereignisse länger als insgesamt 5 Werktage (Karenzzeit) fort, ist der AG verpflichtet, auf Verlangen des AN innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung den Einzelvertrag kündigt oder auf die Leistungserbringung besteht. Bei einer Fortdauer von insgesamt mehr als 15 Werktagen kann der AN den Einzelvertrag kündigen. In allen Fällen einer Kündigung nach vorstehenden Satz wird der Vergütungsanspruch des AN gemäß § 645 Absatz 1 Satz 1 BGB berechnet.
Sofern derartige Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des AN erheblich einwirken, wird der Einzelvertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dem AN eine Anpassung wirtschaftlich unzumutbar ist oder eine Einigung über die Anpassung nicht erzielt werden kann, steht dem AN das Recht zu, den Einzelvertrag zu kündigen. In allen Fällen einer Kündigung nach vorstehenden Satz wird der Vergütungsanspruch des AN gemäß § 645 Absatz 1 Satz 1 BGB berechnet.
Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes geht mit der Abnahme bzw. der Abnahmefiktion (Absatz (2) Satz 2) auf den AG über, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Gleiches gilt im Falle des Abnahmeverzugs des AG (Absatz (8)).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der AG verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen des AN an dem Auftragsgegenstand innerhalb von 7 Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Auftragsgegenstandes die Abnahme ausgeschlossen ist (z. B. bei unkörperlichen Sachen). Der Abnahme steht es gleich, wenn der AG diese Leistungen nicht innerhalb der ihm in Absatz (2) Satz 1 bestimmten Frist abnimmt (Abnahmefiktion). Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme kann auch schlüssig erfolgen, insbesondere dann, wenn der AG den Auftragsgegenstand in Betrieb nimmt, ohne etwaige wesentliche Mängel, die einer Abnahme entgegenstehen, schriftlich zu rügen.
Bei Leistungen, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die in Absatz (2) Satz 1 genannte Abnahmefrist auf 3 Werktage, falls nichts anderes vereinbart ist. Absatz (2) Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
ür den Fall, dass die auftragsgegenständlichen Gegenstände auf Wunsch des AG versendet werden, gelten die Regelungen des vorstehenden Absatzes (2) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Fertigstellungsanzeige die Benachrichtigung des AG über die erfolgte Versendung tritt und die Abnahmefrist 8 Werktage beträgt.
Die Abnahme durch den AG erfolgt im Betrieb des AN, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Kosten der Abnahme trägt der AG. Teilabnahmen finden nicht statt.
Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der AG deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist der AN verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
Bei Abnahmeverzug des AG kann der AN im Verzugszeitraum insbesondere entstehende Schutz-, Unterhaltungs-, Pflege-, Heiz-, Bewachungs- und Lagerkosten berechnen. Bei Lagerung durch den AN betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
Zahlung, Rechnung
Bei Abschluss des Einzelvertrages (§ 2 Absatz (1)) kann der AN im Einzelfall eine Anzahlung von 20 % des jeweils vereinbarten Netto-Gesamtpreises vom AG verlangen. Der AN kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung nach Absatz (1) Satz 1 abhängig machen.
Der AN kann nach Beginn der Tätigkeit zu den im Einzelfall schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen Abschlagszahlungen verlangen. Abschlagszahlungen werden fällig, wenn der AN gegenüber dem AG den Abschlag mit einer prüffähigen Abschlagsrechnung für vertragsgemäß erbrachte Leistungen nachweist und geltend macht. Der AN kann die Fortführung der Tätigkeit vom Eingang der Abschlagszahlung abhängig machen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden.
Die Endsumme ist nach schriftlicher Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten und Übermittlung einer prüffähigen Schlussrechnung ohne Abzug zu zahlen. Die Parteien vereinbaren für die Prüfung der Schlussrechnung einen Prüfungszeitraum von 10 Werktagen ab Zugang der prüfbaren Rechnung beim AG. Fällig wird der Anspruch aus der Schlussrechnung mit Ablauf der vorgenannten Frist, es sei denn, der AG hat innerhalb dieser Frist die Prüffähigkeit der Rechnung begründet gerügt. Verzug mit der Zahlung des Schlussrechnungsbetrags tritt nach Ablauf von weiteren 4 Werktagen nach Ablauf der vereinbarten Prüfungsfrist ein.
Mängelrechte
Für die Rechte des AG bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des AG aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
Der AN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG die fällige Vergütung bezahlt. Der AG ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
Der AG hat dem AN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der AG dem AN die mangelhafte Sache auf dessen Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der AG jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn der AN ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des AG auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der AN nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der AN vom AG die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der AG wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der AN aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der AN nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des AG geltend machen oder an den AG abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den AN bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des AG gegen den AN gehemmt.
Der AN haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der AG bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des AG voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem AN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung, und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Versäumt der AG die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des AN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des AG auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
Die Gewährleistung entfällt, wenn der AG ohne Zustimmung des AN den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der AG die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Ansprüche des AG auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des AG auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 10 und 14.
Haftung
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften der AN bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haften der AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften der AN, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des AN jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der AN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
Der AG darf gegenüber dem AN nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Dem AG steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem AN nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
Der AG darf auf diesen AGB und/oder dem jeweiligen Einzelvertrag beruhende Ansprüche gegen den AN nur nach schriftlicher Zustimmung des AN auf Dritte übertragen.
Vertraulichkeit
„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind.
Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Einzelvertrags fort.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
die dem Empfänger bei Abschluss des Einzelvertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
die bei Abschluss des Einzelvertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser Verpflichtung beruht;
die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor diesen Geheimhaltungsverpflichtungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung des Einzelvertrages kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
Der AN behält sich gegenüber dem AG an allen, von dem AN anlässlich der Durchführung des Einzelvertrages eingebauten Teilen, bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem AG, das Eigentum vor (Vorbehaltsware).
Wird Vorbehaltsware verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des AN als Hersteller i. S. d. § 950 BGB erfolgt und der AN unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware höher ist als der Wert der Verarbeitung – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei dem AN eintreten sollte, überträgt der AG bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den AN, der diese Übertragung annimmt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der AG, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem AN anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im o. g. Verhältnis.
Bei Pfändungen der Vorbehaltsware und/oder der neuen Sache durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der AG auf das (Mit-)Eigentum des AN hinweisen und diesen unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der AN seine (Mit-)Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem AN in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der AG.
Gelangt der Auftragsgegenstand in den Besitz des AN, steht diesem wegen noch offener Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen AN und AG ein vertragliches Pfandrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Dieses Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand im Eigentum des AG steht.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des AN um mehr als 10 %, wird der AN auf Verlangen des AG Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
Verjährung
Abweichend von § 634a Absatz 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängel 1 Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, wenn der AN vorsätzlich handelt; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist für Bauwerke gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB.
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des AG, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des AG gemäß § 10 die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Schlussbestimmungen
Diese AGB sowie die Einzelverträge unterliegen dem deutschen Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und zu den zwischen den Parteien geschlossenen Einzelverträgen haben die Regelungen in den Einzelverträgen Vorrang.
Ist der AG Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des AN in 58762 Altena. Entsprechendes gilt, wenn der AG Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Der AN ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des AN in 58762 Altena.
Die Vertragssprache dieser AGB und der Einzelverträge ist Deutsch. Mitteilungen in anderen Sprachen sind unbeachtlich.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
Beruht die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB auf Einbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken der §§ 305 ff. BGB, gelten anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Absatz 2 BGB). Beruht die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB auf anderen Gründen, so werden der AN und der AG diese unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt.
Die Parteien vereinbaren, dass beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i Absatz 1 Satz 1 BGB) die Pflichten nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB nicht anzuwenden sind. Für den AG besteht beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i Absatz 1 Satz 1 BGB) die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Die Abruf- und Speichermöglichkeit der Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB kann insbesondere dadurch erfüllt werden, dass die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB nach der Auftragserteilung des AG per E-Mail an den AG geschickt werden.